SATZUNG



"Initiativgruppe Marburger Stadtbild und Stadtentwicklung"

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsregister)

1. Der Verein führt den Namen:
"Initiativgruppe Marburger Stadtbild und Stadtentwicklung".
2. Sitz des Vereins ist Marburg/Lahn
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg
eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

§ 2 (Ziele bzw. Zwecke des Vereins, Gemeinnützigkeit)

1: Der Verein setzt sich für die Erhaltung und angemessene Entwicklung des Bildes der historischen Stadt Marburg, einschließlich Einzelgebäude, und der sie umgebenden Landschaft im Sinne des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes ein. Dabei unterstützt der Verein die Ziele der Agenda 21 und setzt sich für die Verwirklichung der Umwelt-, Natur- Landschafts- und Denkmalschutzgesetze ein. Der Verein will dafür sorgen, daß die Bau- und Verkehrsplanung in Marburg dem besonderen Charakter dieser Stadt gerecht wird und Fehlplanungen vermieden werden.
2: Der Verein will diese Ziele im Interesse des Gemeinwohls unter anderem durch kritische Begleitung von privaten und öffentlichen Entwicklungs- und Bauvorhaben in der Stadt, Informationsarbeit, aktive Mitarbeit bei Planungs- und Entwicklungsvorhaben, Publikationen und Untersuchungen, Dokumentations- und Aufklärungsarbeit erreichen.

3: Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts III "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er will diese Zwecke selbst verwirklichen und wird nicht lediglich zum Sammeln und Weiterleiten von für diese Zwecke bestimmten Geldmitteln gegründet.
4: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5: Zur Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Erfüllung des Vereinswesens kann der Verein im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Schriften und andere Medien vertreiben, die sich mit dem Thema Stadtbild und Stadtentwicklung befassen. Auch Erlöse aus den Verkauf von Basarartikeln (die überwiegend aus Sachspenden an den Verein stammen) sowie Eintrittsgelder aus Vortragsveranstaltungen u.a. werden zur Finanzierung des Vereins verwendet.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Der Beitritt steht jeder natürlichen und juristischen Person frei, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Bei Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts wird die Mitgliedschaft durch mindestens eine natürliche Person wahrgenommen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Beschluss des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss und durch Auflösung der juristischen Person oder Gemeinschaft bzw. Gesellschaft.
4. Der Austritt ist vollzogen, wenn die diesbezügliche Erklärung schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung und Ziele des Vereins verstößt. Der Ausschluss muss mindestens von 3 Mitgliedern beantragt werden.
6. Der Ausschluss erfolgt auf einer Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied muss vorher auf der Mitgliederversammlung gehört werden.
7. Mitglieder, welche mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahren in Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
8. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden von Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
§ 4 (Beiträge und finanzielle Angelegenheiten)

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die bis 31.März des jeweiligen Jahres zu entrichten sind.
2. Der Verein kann Spendenaktionen durchführen, Stiftungen und Legate zur Erfüllung der Ziele sowie Sachspenden annehmen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.

§. 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind
-Mitgliederversammlung
-Vorstand

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Einladungen werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels). Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.
3. Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung - auch des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins - bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem gewählten Versammlungsleiter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 (Der Vorstand)

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer währt bis zur Neuwahl.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
5. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommene Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur 'Kenntnis gebracht werden.
6. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 (Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberu fenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere zur Erhaltung und angemessenen Entwicklung des Bildes der historischen Stadt Marburg(einschließlich Einzelgebäude) und der sie umgebenden Landschaft im Sinne des § 2 dieser Satzung.
3. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.

Beschlossen in der satzungsgebenden Gründungsversammlung am 22.Februar 2002 in Marburg/Lahn., mit den Änderungen (§ 2,Abs.1 und § 8,Abs.2) vom 2.7.2002

Es folgen die Unterschriften von 15 (fünfzehn) Gründungsmitgliedern:
Gez. Gunter Hirt
Gez. Ingrid Kulms
Gez Gisela Hoischen
Gez. Barbara Rumpf
Gez. Hans-Friedrich Frhr.v.Funck
Gez. Prof.Bernhard vom Brocke
Gez. Jean Chanel
Gez. Catherine Errington
Gez. Bettina Heiland
Gez. Dr.Karl Heinrich Rexroth
Gez. Christine Lienert
Gez. Barbara Gröndahl
Gez. Claus Schreiner
Gez. Angus Fowler
Gez. Gerhard Haberle
INITIATIVGRUPPE
MARBURGER STADTBILD
UND
STADTENTWICKLUNG e.V